§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Bürgerklub Bremerhaven von 1860“.
Er wurde als nicht eingetragener Verein am 8. November 1860 gegründet und soll nunmehr in das Vereinsregister eingetragen werden.

Sitz des Vereins ist Bremerhaven.

2. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Oktober des Jahres bis
30. September des folgenden Jahres.


§ 2 Zweck

1. Der Verein hat den Zweck, seinen Mitgliedern kulturelle und gesellige Veranstaltungen zu bieten.

2. Der Aufbau beruht auf demokratischer Grundlage.
    Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

3. Jedes Mitglied kann zu den Festlichkeiten Gäste einführen.
    Diese sollen namentlich gemeldet werden.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
    Hierbei ist die Empfehlung mindestens eines Vereinsmitgliedes erforderlich.

2. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand.
    Wird gegen eine Ablehnungsentscheidung des erweiterten Vorstandes Einspruch erhob, entscheidet die nächste Generalversammlung.

3. Die Generalversammlung kann jederzeit mit einfacher Mehrheit eine Sperre von Neuaufnahmen beschließen.

§ 4 Einnahmen des Vereins

1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
 a) den Jahresmitgliedsbeiträgen,
 b) den Eintrittsgeldern zu seinen Veranstaltungen
 c) freiwilligen Spenden
 d) den Aufnahmegebühren bei Erwerb der Mitgliedschaften

2. Die Höhe der Jahresmitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren wird auf Vorschlag des Vorstandes der Generalversammlung und die der Eintrittsgelder vom Vorstand festgelegt.

3. Umlagen für besondere Zwecke beschließt die Generalversammlung.


§ 5 Pflichten und Rechte der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Jahresbeiträge innerhalb des Monats Oktober verpflichtet. Sie haben die Vereinszwecke zu fördern und sollen nach Möglichkeit an den Veranstaltungen teilnehmen.

2. Die Rechte der Mitglieder beziehen sich auf alle Vereins angelegenheiten und sind nicht übertragbar. Die Vertretung bei Abstimmungen durch den Ehegatten ist jedoch zulässig.


§ 6 Ehrenmitgliedschaft

Verdienten Mitgliedern des Vereins kann auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes durch die Generalversammlung die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden.


§ 7 Austritt

1. Der Austritt aus den Verein ist jederzeit zulässig, jedoch muss der Jahresmitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr voll eingerichtet worden sein.

2. Die Austrittserklärung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen.

3. Mit dem Austritt aus dem Verein erlischt jedes Anrecht an diesem.

4. Mitglieder, die während des laufenden Geschäftsjahres ein Vorstandsamt innehatten, sind verpflichtet, über dieses dem erweiterten Vorstand Rechenschaft abzulegen.


§ 8 Ausschluss

1. Der Ausschluss muss erfolgen:
 a) bei vereinsschädigendem Verhalten oder grober Missachtung der Vereinsbeschlüsse
 b) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Klubs,
 c) wenn ein Mitglied seinen Beitragspflichten nicht nachkommt.

2. In allen Fällen muss dem Mitglied vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

3. Gegen eine Entscheidung des Vorstandes ist Berufung innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe bei der Generalversammlung möglich.

4. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch am Vereinsvermögen.


§ 9 Organe des Vereins

Die Vereinsangelegenheiten werden geregelt:

a) durch den Vorstand
b) durch die Generalversammlung


§10 Der Vorstand

1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden,
   der 2. Vorsitzenden, dem Rechnungsführer und dem Schriftführer.
   Je zwei vertreten den Verein gemeinsam.

2. Der erweiterte Vorstand besteht aus 10 Mitgliedern:
   dem 1. Vorsitzenden,
   der 2. Vorsitzenden,
   dem Rechnungsführer,
   dem Schriftführer
   und sechs Mitgliedern.

Der Vorstand gemäß § 26 BGB wird in getrennten Wahlgängen auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Jedes Jahr scheidet einer aus dem Vorstand aus.

Die übrigen Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt, jedes Jahr scheiden zwei von ihnen aus dem Vorstand aus.

Die Wiederwahl ist für alle zulässig.

3. Die erstmalig nach drei bzw. nach vier Jahren ausscheidenden Vorstandsmitglieder werden durch das Los bestimmt.
    Späterhin ist der Wahlzeitpunkt maßgebend, sodass jeweils die seit ihrer letzten Wahl am längsten im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder ausscheiden. Der erweiterte Vorstand bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.

4. Die Wahl findet in offener Form mit einfacher Stimmenmehrheit in einer Generalversammlung statt, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung beschließt.

5. Die Verteilung der Vereinsgeschäfte wird dem erweiterten Vorstand überlassen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.


§ 11 Vorstandangelegenheiten

1. a) Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
    b) Die 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung.
    c) Der Schriftführer erledigt sämtliche schriftliche Arbeiten.
    d) Der Rechnungsführer führt die Kassenbücher und stellt den Jahresabschluss zum 30. September eines jeden Jahres auf.
    e) Die übrigen Mitglieder des erweiterten Vorstandes erledigen Sonderaufgaben innerhalb des Vereins.

2. Der erweiterte Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung, in der Vertretungsfragen, Abstimmfragen, Fragen des Protokolls usw. geregelt werden.


§ 12 Rechnungsprüfung

1. Zwei Mitglieder, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören, werden alljährlich von der Generalversammlung als Kassenrevisoren gewählt. Sie prüfen die Kassenbücher.

2. Der 1. Vorsitzende legt der Generalversammlung den Jahresbericht, der Rechnungsführer den Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr vor.

Der Kassenbericht ist von den bestellten Prüfern zu prüfen. Diese berichten der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung.
Im Anschluss daran beschließt diese über die Entlastung des erweiterten Vorstandes.

§ 13 Generalversammlung

1. Die Generalversammlung ist vom Vorstand schriftlich einzuberufen. Zwischen der Einladung und der Versammlung soll eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Die Generalversammlung soll jeweils innerhalb von sechs      Wochen nach Beendigung des Geschäftsjahres stattfinden.

2. Eine außerordentliche Generalversammlung ist innerhalb von vier Wochen abzuhalten, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies unter schriftlicher Angabe von Gründen beim Vorstand verlangt.

3. Über eine Generalversammlung und die in ihr gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Es wird mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden.


§ 14 Unfall, Diebstahl und sonstige Schadensfälle

Der Verein kann für Folgen und Kosten eines evtl. Unfalles, Diebstahls usw., die während einer Veranstaltung entstanden sind, nicht in Anspruch genommen werden.


§ 15 Auflösung des Vereins

1. Für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist in einer Generalversammlung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder und seine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der  stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.

2. Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, weil nicht die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, so ist binnen 30 Tagen vom Vorstand eine neue Versammlung zur Beschlussfassung einzuberufen, diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Versammlung, die über die Auflösung beschließt, trifft auch Regelungen über die Ernennung der Liquidatoren und über die Verwendung des Vermögens des Vereins.


§ 16 Satzungsänderung

Über die Änderung dieser Satzung beschließt die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.


Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

 

Bürgerklub Bremerhaven von 1860
Der Vorstand